ahc Sachverständigenbüro

Dr.-Ing. Anna Herman-Czezuch

Gerichtsgutachten, Privatgutachten, Schiedsgutachten – was der Unterschied ist

Wenn ein Streit um eine PV-Anlage vor Gericht landet, steht früher oder später die Frage: „Wer erstellt das Gutachten?“ Die Antwort ist nicht trivial, weil es verschiedene Arten von Gutachten gibt, die sich in Auftrag, Rechtswirkung und Kostentragung unterscheiden. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied, aus Gutachter-, nicht aus Anwaltsperspektive.

Privatgutachten

Das Privatgutachten beauftragt eine Partei außerhalb eines Gerichtsverfahrens. Typische Anlässe: Sie wollen sich eine Meinung bilden, ob ein Mangel vorliegt, bevor Sie klagen. Oder Sie wollen einem Installateur gegenüber substantiiert argumentieren, ohne gleich zum Anwalt zu gehen.

Rechtsstatus: Ein Privatgutachten ist rechtlich eine Parteibehauptung. Das Gericht ist nicht an seine Ergebnisse gebunden und wird im Zweifel selbst einen unabhängigen Sachverständigen bestellen. In manchen Fällen beeindruckt ein gut gemachtes Privatgutachten aber ausreichend, um das Verfahren zu beeinflussen oder sogar eine außergerichtliche Einigung zu ermöglichen.

Kosten: Der Auftraggeber zahlt. Bei späterem gerichtlichen Erfolg können Kosten für ein sachdienliches Privatgutachten unter Umständen ersetzt werden (§ 91 ZPO, vgl. BGH-Rechtsprechung zu vorgerichtlichen Gutachtenkosten).

Parteigutachten im laufenden Verfahren

Ein Parteigutachten ist ein Privatgutachten, das während eines laufenden Verfahrens von einer Partei vorgelegt wird. Es hat rechtlich denselben Status wie ein Privatgutachten – eine substantiierte Parteibehauptung.

Wirkung: Das Gericht kann ein Parteigutachten zum Anlass nehmen, selbst einen Sachverständigen zu bestellen. Wenn das Parteigutachten inhaltlich belastbar ist, wird der Gerichtssachverständige darauf eingehen und sich damit auseinandersetzen müssen.

Gerichtsgutachten nach § 402 ff. ZPO

Das ist das „echte“ Gerichtsgutachten. Das Gericht bestellt einen unabhängigen Sachverständigen nach § 404 ZPO. Die Parteien können Vorschläge machen und einen Sachverständigen ablehnen, wenn Besorgnis der Befangenheit besteht.

Ablauf: Der Sachverständige erhält vom Gericht einen Beweisbeschluss mit konkreten Beweisfragen. Er prüft die Anlage, legt sein Gutachten vor, und die Parteien können schriftliche oder mündliche Ergänzungsfragen stellen. Kommt es zur mündlichen Verhandlung, tritt der Sachverständige dort als Zeuge auf.

Vergütung: Nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Der Stundensatz hängt vom Fachgebiet ab. Die Vergütung trägt zunächst die vorschusspflichtige Partei (meist der Kläger/die Klägerin), endgültig die unterliegende Partei.

Wichtig: Der Gerichtsgutachter ist nicht „für“ oder „gegen“ eine Partei. Er ist neutral und dem Gericht verpflichtet. Genau deshalb sind seine Ergebnisse für beide Seiten bindend, auch wenn sie jemandem nicht gefallen.

Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten kommt zum Einsatz, wenn die Parteien sich außerhalb des Gerichtsverfahrens auf einen Sachverständigen einigen, dessen Ergebnis für beide bindend sein soll. Das ist in Versicherungssachen häufig (§ 84 VVG, Sachverständigenverfahren). Auch zwischen Anlagenbetreiber und Installateur kann ein Schiedsgutachten vereinbart werden, um einen langwierigen Zivilprozess zu vermeiden.

Voraussetzung: Beide Parteien müssen sich auf den Sachverständigen und die Fragen einigen, bevor das Gutachten erstellt wird. Nachträgliche Anfechtung ist nur sehr eingeschränkt möglich.

Wann welches Gutachten Sinn macht

Privatgutachten: Wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie einen Mangel haben und eine fundierte Einschätzung brauchen. Auch als Grundlage für ein außergerichtliches Anwaltsschreiben.

Parteigutachten im Verfahren: Wenn Sie bereits in einem Prozess sind und das Gericht Ihrer Argumentation nicht folgt – mit einem guten Privatgutachten können Sie weiteren Beweisantritt bewirken.

Gerichtsgutachten: Wird vom Gericht angeordnet, darauf haben Sie nur begrenzt Einfluss.

Schiedsgutachten: Wenn beide Seiten den Streit schnell und kostengünstig beigelegt sehen wollen und bereit sind, sich an das Ergebnis zu binden.

Meine Rolle als Sachverständige

Ich werde als Sachverständige sowohl für Privatgutachten als auch für gerichtliche Bestellungen tätig. Bei Gerichtsgutachten ändern sich meine Pflichten: Ich arbeite ausschließlich für das Gericht, bin zur Neutralität verpflichtet und darf die Parteien nicht beraten. Bei Privatgutachten beauftragt mich eine Partei, ich prüfe aber ergebnisoffen. Ein manipuliertes Privatgutachten wäre nicht nur unprofessionell, sondern hätte vor Gericht auch keine Wirkung.

Häufig werden Privatgutachten von mir in der Struktur eines Gerichtsgutachtens verfasst, damit sie im Fall eines späteren Verfahrens maximale Wirkung entfalten.

Was Sie vor Beauftragung wissen sollten

Zeitaufwand: Ein sorgfältiges Gutachten dauert nicht Tage, sondern Wochen bis Monate. Die Terminplanung mit der Anlage, das Warten auf fehlende Unterlagen, die schriftliche Ausarbeitung, das summiert sich. Wer ein „Gutachten über Nacht“ verspricht, liefert selten Belastbares.

Unterlagen: Je besser die Unterlagenlage, desto schneller und kostengünstiger das Gutachten. Wer seine PV-Dokumentation vollständig hat, ist im Vorteil.

Rechtsrat bleibt beim Anwalt: Ein Sachverständiger beurteilt technische Sachverhalte. Rechtliche Bewertungen z.B. Ist das ein Mangel im Sinne des BGB, welche Ansprüche bestehen, wie ist der Anspruch geltend zu machen, gehören in die Hände eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht oder für Energierecht.

Bei konkretem Bedarf an einem Privat- oder Schiedsgutachten stehe ich unter der Kontaktseite zur Verfügung. Mehr zum Thema Schadensgutachten und Streitfall sowie Gutachten für Betreiber und Investoren finden Sie auf den entsprechenden Seiten.