Das Solarspitzengesetz trat am 25. Februar 2025 in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Direktvermarktung
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Schwelle unverändert: Die Grenze für die verpflichtende Direktvermarktung bleibt bei 100 kWp. Anlagen darunter erhalten die übliche EEG-Vergütung (Einspeisevergütung).
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Vereinfachung: Die Direktvermarktung wurde vereinfacht und für den Massenmarkt geöffnet. Die Anforderungen an die technische Ausstattung wurden reduziert.
2. Förderung
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Wegfall der EEG-Vergütung bei negativen Preisen: Bei negativen Börsenstrompreisen entfällt die EEG-Vergütung (näheres hier).
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Alternativen: Anlagenbetreiber können ihren Strom selbst verbrauchen, speichern, als Mieterstrom anbieten oder einspeisen (ohne EEG-Vergütung). Freiwillige Vergütungen, z.B. über PPAs (Power Purchase Agreements) sind möglich.
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Ausnahmen:
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Die Regelung gilt nicht rückwirkend für Anlagen < 100 kWp ohne Smart Meter, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb waren.
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Anlagen < 2 kWp sind von den neuen Regelungen zunächst ausgenommen.
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Mieterstromzuschlag unklar: Die Auswirkung auf den Mieterstromzuschlag bei negativen Börsenpreisen ist noch unklar.
3. Steuerbarkeit von Anlagen
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Anlagen > 25 kWp: Müssen bis zum Smart-Meter-Einbau steuerbar sein.
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Anlagen > 100 kWp: Benötigen jederzeit abrufbare Einspeisung.
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Anlagen < 100 kWp: Können alternativ auf 60% Wirkleistungsbegrenzung umgestellt werden (außer bei Direktvermarktung).
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Anlagen ohne Einspeisung: Benötigen keine Steuerungstechnik.
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Übergangsphase: Bis zum Smart-Meter-Einbau gelten die bisherigen Regelungen.
4. Netzanschluss
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Flexiblere Anschlüsse: Mehrere EE-Anlagen können an einem Punkt angeschlossen werden, auch bei Überschreitung der Netzkapazität. Intelligentes Einspeisemanagement ist jedoch erforderlich.
5. Batteriespeicher – Fördermodelle
Drei Förderoptionen werden angeboten:
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Ausschliessliche Speicherung von EE-Strom: Der gesamte gespeicherte Strom wird gefördert.
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Speicherung von Strom aus mehreren Quellen: Der EE-Anteil wird gefördert.
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Speicherung von PV-Strom bis 30 kW: Es gibt eine pauschale Förderung.
Vehicle-to-Grid (V2G) wird als Speicherlösung anerkannt.
Quellen:
Sonnenenergie, 1 | 2025 (März-Mai), Deutsche Gesellschaft Sonnenenergie, S. 14 -15. Peter Nümann, Das Solarspitzengesetz. Worauf sich die Fraktionen geeinigt haben.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/51/VO.html (Zugriff am 11.03.2025).